Das Wohnrecht, auch Wohnungsgebrauchsrecht genannt, berechtigt zur Benützung einer Immobilie zu Wohnzwecken, nicht jedoch auch zur Vermietung (siehe dazu weiter unten die Ausführungen zum Fruchtgenussrecht).
Wohnungsgebrauchsrechte werden häufig in Verbindung mit familiären Schenkungsverträgen verbunden. Der Geschenkgeber verschenkt dabei die Immobilie, die er selbst bewohnt, behält sich jedoch das Recht, die Immobilie auch weiterhin für Wohnzwecke zu benützen. (Derartige Konstruktionen finden sich heute auch vermehrt in Verträgen über so genannte „Teilverkäufe“, „Pensionsverkäufe“ etc.).
Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann läuft das Wohnrecht auf Lebenszeit des Berechtigten und ist unentgeltlich, der Berechtigte muss also kein Entgelt („Miete/Pacht“) für das Wohnrecht zahlen. Im Regelfall verpflichtet sich der Wohnungsberechtigte im Rahmen des Vertrages jedoch dazu, die Kosten der Bewirtschaftung („Betriebskosten“) und die Kosten der Erhaltung für die Zeit der Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes zu tragen.
Es handelt sich dabei um ein persönliches Recht, es kann also ohne Zustimmung des Eigentümers der Immobilie nicht weiter vererbt oder auf Dritte Personen übertragen oder „ausgedehnt“ werden kann.
Es ist deshalb sehr wichtig, dass mit der Vereinbarung des Wohnrechts auch das Recht verbunden wird, bestimmte weitere Personen im Rahmen des Wohnrechtes bei sich aufzunehmen (zB Lebenspartner oder 24-Stunden Pflegepersonen etc.)!
Damit das Wohnrecht auch gegenüber allfälligen Erwerbern der Immobilie weiterhin Geltung hat, muss dieses im Grundbuch eingetragen werden.
Das Wohnrecht erlischt, wenn es befristet eingeräumt wurde, mit Ablauf der Befristung, ansonsten mit dem Tod des Berechtigten.
Anders als beim reinen Wohnungsgebrauchsrecht berechtigt das Fruchtgenussrecht den Berechtigten nicht nur zur Eigennutzung der Immobilie, sondern auch zur Vermietung bzw. Verpachtung der Immobilie. Der Fruchtgenussberechtigte erhält dabei auch die „Früchte“ der Vermietung, also die Mieten bzw. Pacht.
Das Fruchtgenussrecht birgt für den Eigentümer der Immobilie auch Risiken, insbesondere jenes, dass dass der Berechtigte nachteilige Verträge abschließt, also zB unbefristete Mietverträge, sodass die Immobilie dann auf Dauer der Eigennutzung durch den Eigentümer entzogen ist.