Erfreulicher Weise gibt es (derzeit noch) keine Schenkungs- und/oder Erbschaftssteuer. Darüber hinaus sind auch die Sätze bzw. die Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer und die gerichtliche Eintragungsgebühr deutlich geringer, als etwa beim Kauf. Informationen dazu und zu den Pflichten, die für Schenkende und Beschenkte entstehen können erfahren Sie hier.
Beim Kauf einer Liegenschaft beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5% und die gerichtliche Eintragungsgebühr 1,1%, jeweils berechnet vom Wert des Kaufgegenstandes. Der zwischen den Parteien ausgehandelte Kaufpreis entspricht in den meisten Fällen auch dem Wert (Verkehrswert) der Immobilie.
Im Falle einer Schenkung kommt für die Grunderwerbsteuer der so genannte „Stufentarif“ zur Anwendung. Dabei wird der Gesamtwert der Immobilie in „Stufen“ zerlegt und für jede Stufe ist ein anderer Steuersatz anzuwenden. Die Stufen und Sätze sind
- 0,5% für die ersten € 250.000,–
- 2% für die nächsten 150.000,- und
- 3,5% für alles, was die ersten beiden Stufen also insgesamt € 400.000,– übersteigt.
Die gerichtliche Eintragungsgebühr beträgt bei der Schenkung 1,1% vom Verkehrswert. Bei Schenkungen unter nahen Angehörigen, werden die 1,1% allerdings nicht vom Wert (Verkehrswert) berechnet „nur“ sondern vom dreifachen Einheitswert. Der Einheitswert ist ein Wert, der durch die Finanzbehörden festgelegt wird und nur einen Bruchteil des Verkehrswertes einer Immobilie darstellt.
Beispiel 1: A verkauft an B eine Immobilie um den angemessenen Preis von € 550.000,–.
Es fallen € 19.250,– an GrESt (3,5% von 550.000,–) und € 6.050,– an EintrGeb. (1,1% von 550.000,–) an. Die Gesamtbelastung beträgt daher € 25.300,– .
Beispiel 2: A verschenkt seine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von € 550.000,– und einem steuerlichen Einheitswert von € 12.000,– an B.
Die GrESt wird nach dem Stufentarif berechnet:
- 1.Stufe € 150.000,–, davon 0,5% = € 1.250,–
- 2. Stufe € 250.000,–, davon 2% = € 5.000,–
- 3. Stufe € (alles über € 400.000) = € 150.000,– davon 3,5% = € 5.250,–
Summe Grest. € 9.500,–
EintrGeb: dreifacher Einheitswert (also 36.000,– ) davon 1,1% = € 396,–
Die Gesamtbelastung beträgt daher € 9.896,–.
Wie schon oben angeführt, fällt bei einer Schenkung keine Schenkungssteuer an. Schenkungen können jedoch meldepflichtig sein.
So sind zB alle Schenkungen, die den Betrag/Wert von jährlich € 50.000,– zwischen Angehörigen und € 15.000,– innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen überschreiten (mit wenigen Ausnahmen) der Finanz zu melden. Nicht gemeldet werden müssen Schenkungen von Immobilien, da in diesen Fällen die Finanz ja ohnedies durch die GrESt-Abwicklung von der Schenklung erfährt. Details finden Sie dazu auch auf der Homepage des Finanzministeriums .
Eine solche Schenkungsmeldung wird daher zB. notwendig, wenn Eltern einem Kind Geld zum Ankauf einer Immobilie zur Verfügung stellen. Aber auch die unentgeltliche Einräumung bestimmter Rechte (zB eines Fruchtgenussrechtes) kann die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung auslösen.
Die Schenkungsmeldung können Sie – bei entsprechendem Zugang – über FinanzOnline durchführen oder per Formular zum Herunterladen: Schenk 001 Internet.FCF (bmf.gv.at)
Verstöße gegen die Meldepflicht können Geldstrafen von bis zu 10% des Wertes der Schenkung nach sich ziehen!