Befreiung Eintragungsgebühr ab 1.4.2024
Mit einer Novelle zum Gerichtsgebührengesetz (GGG) werden Immobilien zur Deckung des persönlichen Wohnbedarfs mit einem Teil der Bemessungsgrundlage von bis zu € 500.000,-- von der Eintragungsgebühr (1.1%) befreit. Den Gesetzestext (§§25a bis 25c des Gerichtsgebührengesetzes) finden Sie hier: RIS
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