Mit einer Novelle zum Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Eigentumserwerb an Immobilien zur Deckung des persönlichen Wohnbedarfs mit einem Teil der Bemessungsgrundlage von bis zu € 500.000,– von der Eintragungsgebühr (1.1%) befreit.
Den Gesetzestext (§§25a bis 25c des Gerichtsgebührengesetzes) finden Sie hier: RIS – Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 25a – Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at) Detaillierte Informationen bietet auch die Richtlinie der Justiz zu § 25a GGG
Die Befreiung für den Eigentumserwerb ist übrigens pro Käufer anzuwenden. Erwerben daher 2 Personen je zur Hälfte eine Immobilie mit einem KP von insgesamt € 1Mio, greift der „Freibetrag“ von jeweils € 500.000,– je Erwerber und es fällte keine Eintragungsgebühr an.
Die Befreiung gilt auch für die Eintragungsgebühr von Pfandrechten/Hypotheken (1,2%), die mit der Finanzierung einer Immobilie im obigen Sinn zusammen hängen, auch hier wird der Pfandbetrag bis € 500.000,– befreit, wobei hier aber der Pfandbetrag nur insgesamt maßgeblich ist, und nicht je Erwerber aufgeteilt werden kann.
Die Regelung gilt für alle Verträge, die ab dem 1.4.2024 abgeschlossen wurden, ist jedoch (vorerst) auf 2 Jahre befristet, sodass entsprechende Grundbuchsgesuche bis spätestens 1.6.2026 bei Gericht einlangen müssen.
Wichtig ist, dass der Antrag auf Verbücherung des Eigentumsrechtes bzw. eines Pfandrechtes nicht vor dem 30.6.2024 gestellt werden darf, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.
Die Regelung kann durchaus beachtliche finanzielle Auswirkungen haben.
Beispiel 1: Ankauf einer Wohnung (durch 1 Person) um € 750.000,–. Pfandsumme für den Kredit zum Ankauf € 500.000,–.
Ohne Begünstigung:
Eigentum Eintragungsgebühr: 1,1% aus 750.000,– = € 8.250,–
Pfandrecht Eintragungsgebühr: 1,2% von € 500.000,– = € 6.000,.–,
insgesamt daher € 14.250,–.
Mit Begünstigung:
Eigentum EintrG: 1,1% aus jeweils € 250.000,– = (KP 750.000,– abzüglich 500.000,– „Freibetrag“): € 2.750,–
Pfandrecht 1,2% von € 0,–
insgesamt : € 2.750,–.
Ersparnis daher : € 11.500,–!
Beispiel 2: Ankauf einer Wohnung (durch 2 Person) um € 1.250.000,–. Pfandsumme für den Kredit zum Ankauf € 800.000,–.
Ohne Begünstigung:
Eigentum Eintragungsgebühr: 1,1% aus 1.250.000,– = € 13.750,–
Pfandrecht Eintragungsgebühr: 1,2% von € 800.000,– = € 9.600,.–,
insgesamt daher € 23.350,–.
Mit Begünstigung:
Eigentum EintrG: 1,1% aus insges. € 250.000,– = (je KP 625.000,– abzüglich jeweils 500.000,– „Freibetrag“ = jeweils 125.000) = 2.750,–
Pfandrecht 1,2% von € 300.000,– (800.000,– abzügl. € 500.000,– „Freibetrag“) : € 3.600,–
insgesamt : € 6.350,–
Ersparnis daher : € 17.000,–!
WICHTIG:
- Informieren Sie den Vertragserrichter von Anfang an darüber, dass Sie die Immobilie für persönliche Wohnzwecke erwerben möchten, damit dies bei der Vertragserstellung und weiteren Abwicklung entsprechend berücksichtigt wird.
- Wenn Sie einen Kredit zum Ankauf der Immobilie aufnehmen, benötigen Sie für die Begünstigung der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht eine entsprechende Bestätigung der Bank, dass der Kredit zu mindestens 90% für den Erwerb oder die Errichtung/Sanierung der Immobilie dient. Auch hier wäre es am einfachsten, wenn dieser Text mit in die Pfandurkunde aufgenommen wird.
- Bitte, beachten Sie auch, dass Sie innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Bezugsfertigstellung Ihren bisherigen Wohnsitz nachweislich aufgeben und Ihren Hauptwohnsitz in der angeschafften Immobilie begründen müssen. Übermitteln Sie dem Vertragserrichter alle erforderlichen eBestätigungen. Für eine allfällig erforderliche Bestätigung des bisherigen Quartiergebers stelle ich hier ein ausfüllbares Word-Dokument zur Verfügung: 25a-GGG-Bestaetigung Quartiergeber -Formular
- Wenn Sie den Hauptwohnsitz vor Ablauf von 5 Jahren wieder aufgeben, oder innerhalb dieses Zeitraumes das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, müssen Sie dies dem Grundbuch bekannt geben und die begünstigten Beträge werden nachgefordert.